Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1. Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.02.2003 gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers „Ghostnote-Sound/Tobias Neumeister“ (nachfolgend Ghostnote-Sound genannt).
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Ghostnote-Sound sind grundsätzlich freibleibend und nverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch Ghostnote-Sound bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Ghostnote-Sound kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Ghostnote-Sound (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Ghostnote-Sound , auch wenn der Transport durch Ghostnote-Sound erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von Ghostnote-Sound angeliefert und zurückgegeben / von Ghostnote-Sound abgeholt werden, also auch angebrochene Tage.
§ 4 Mietpreis
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Ghostnote-Sound berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
1. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Ghostnote-Sound maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 55 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das Ghostnote-Sound ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
§ 7 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Ghostnote-Sound ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. Ghostnote-Sound verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Ghostnote-Sound unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige , so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Ghostnote-Sound nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Ghostnote-Sound nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zurReparatur berechtigt. Ist Ghostnote-Sound zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich derer Ghostnote-Sound die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Ghostnote-Sound angemietet, haftet Ghostnote-Sound für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Ghostnote-Sound erfolgt, hat der Mieter Ghostnote-Sound vor Beginn der
Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Ghostnote-Sound keine Gewähr.
§ 9 Schadenersatz
1. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Ghostnote-Sound beruht. Soweit die Haftung von Ghostnote-Sound ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Ghostnote-Sound. Des weiteren übernimmt Ghostnote-Sound keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Ghostnote-Sound
1. Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Ghostnote-Sound zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von Ghostnote-Sound ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Ghostnote-Sound von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit Ghostnote-Sound Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Ghostnote-Sound ist während der Mietzeit zur Instandhaltung der Mietgegenstände berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Instandhaltung durch den Mieter kann nur nach Absprache mit Ghostnote-Sound erfolgen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 12 Versicherung
1. Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Ghostnote-Sound auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des
Mieters übernimmt Ghostnote-Sound die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter
1. Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Ghostnote-Sound zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Ghostnote-Sound ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Ghostnote-Sound zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe erfolgt während der Geschäftszeiten oder nach Absprache.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Ghostnote-Sound behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter Ghostnote-Sound hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Ghostnote-Sound bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Schriftform
1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) bewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ghostnote-Sound und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Fürstenwalde.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.